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Neues aus der Intensivpflege

Lisa Ruchnewitz
Illustration zum Beitrag: Neues aus der Intensivpflege

Unser Fachmann für die Intensivpflege hat für Sie in diesem Artikel mal die wichtigsten Infos für diesen Bereich zusammengetragen (Quelle Bundesgesundheitsministerium)  „Neu“ ist in diesem Zusammenhang vielleicht nur bedingt richtig, denn der Gesetzentwurf wurde bereits letztes Jahr verabschiedet, aber ob es überall angekommen ist, ist ja immer eine andere Frage.

Lesezeit: 5 Minute / 635 Wörter

Wichtige Informationen zur Intensivpflege

Tatsächlich hatte ich gerade ein Gespräch mit einer Ergotherapeutin für unseren Podcast Pflege spricht, Pflege hört und auch die hat erzählt, dass sie immer wieder erstaunt ist darüber wie wenig Aufklärung der Patienten stattfindet und wie wenig diese wissen, was Ihnen eigentlich zusteht gerade in dem Bereich wo Eltern ihre schwerkranken Kinder (mit Pflegegrad) betreuen.

In dem ganzen Wirrwarr der Gesetze und Beschlüsse muss man sich häufig erst einmal einen Überblick verschaffen.

So auch in diesem Bereich. Widersprüchlichkeiten und sehr schwammig formulierte Passage sind hier nicht besonders hilfreich.

Am 02.Juli 2020 wurde vom Bundestag der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung verabschiedet. Mit dem IPREG ändert sich viel für intensivpflegebedürftige Patienten und alle anderen Menschen, die vielleicht auch einmal in die Situation kommen können, intensivpflegebedürftig zu werden.

Relevante Änderungen

Folgende relevante Änderungen gibt es für betroffene Personen:

  • Nach § 37c SGB V begründet sich nun ein neuer Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Laut Verordnung kann diese aber nur noch von besonders qualifizierten Ärzten verordnet werden.
  • Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensiv- Wohngruppen, in der eigenen Häuslichkeit sowie an geeigneten Orten, wie z.B. Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden. (Damit ist auch die Frage geklärt, ob 1 zu 1 Pflege seine Berechtigung hat)
  • Eine dauerhafte, qualitätsgesicherte Versorgung soll gewährleistet werden. Dazu soll der MD im Auftrag der Krankenkassen jährlich prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
  • Die Kosten für stationäre Pflegeeinrichtungen werden weitestgehend übernommen.
  • Wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen bessert, werden die Kosten auch weitere 6 Monate übernommen.
  • Wenn bei Patienten eine Entwöhnung vom Beatmungsgerät möglich erscheint, soll ein Weaning erfolgen, auch bereits vor der Entlassung aus dem Krankenhaus. Dafür gibt es eine zusätzliche Vergütung.
  • Nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste dürfen außerklinische Intensivpflege erbringen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden bundeseinheitlich in Rahmenempfehlungen formuliert.

Es war in Diskussion bzw. der Ruf laut alle Beatmungspatenten zu entwöhnen. Da stellt sich allerdings die praktische Frage, wie das möglich sein soll, denn wie alle Menschen die damit zutun haben wissen, gibt es natürlich Krankheitsbilder, wo dies nicht möglich ist.

Deshalb ist dieser „Wusch/Forderung“ nun in den Rehabereich gewandert. Wo dies möglich ist, soll hier entwöhnt werden.

Das Gesetz ist aber aus mehren Gründen sehr in die Kritik geraten.

Warum? – Eine Kritik an dem Gesetz

„In der UN-Behindertenrechtskonvention steht, dass Menschen mit Behinderung das Recht haben, ihren Wohnort selbst zu wählen. Der Medizinische Dienst und die Krankenkassen sollen „berechtigten Wünschen“ zwar entsprechen. Das schafft keine Rechtssicherheit, sagen Kritiker. Bei wem liegt die endgültige Entscheidung?

Nach welchen Kriterien der MD beurteilt, ob die Pflege gut genug ist, ist unklar. Im ZDF-Morgenmagazin deutete Gesundheitsminister Spahn an, dass schon bauliche Mängel wie z.B. mangelnde Barrierefreiheit zu den Defiziten zählen könnten.

Viele sorgen sich, dass hinter der Entscheidung auch finanzielle Gründe stecken könnte: 20.-25.000 Euro im Monat kann Intensivpflege zuhause kosten. Im Heim ist das deutlich günstiger.

Fachgesellschaften wie die Deutsche Interdisziplinäre Gesellschaft für Außerklinische Beatmung fürchten, dass der Medizinische Dienst nicht qualifiziert genug im Bereich der Intensivpflege und Beatmung ist, um so eine Entscheidung zu treffen.

Betroffene haben außerdem Angst, dass ihnen Leistungen gekürzt werden könnten.“ (Quelle: https://www.senioren-ratgeber.de/Pflege/Neues-Intensivpflege-Gesetz-Was-heisst-das-fuer-Betroffene-559469.html Zugriff 27.06.2021 16.00 Uhr)

Nachtrag: Inzwischen liegen die Richtlinie des G-BA zur außerklinischen Intensivpflege und eine Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes (2023) vor, die die Kriterien festlegen. Hier dazu ein Statement, ebenfalls von der oben genannten Seite:

Wer dazu noch etwas mehr nachlesen möchte kann des hier tun:

https://www.aerztezeitung.de/Politik/Intensivpflegegesetz-im-Bundestag-410960.html

Eine gute Woche und bis zum nächsten Artikel

Bleiben Sie gesund!

Ihre Lisa Ruchnewitz

Quellen:

§ 37c SGB V, Außerklinische Intensivpflege, dejure.org

Medizinischer Dienst Bund: Begutachtungsanleitung Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V, 2023, medizinischerdienst.de

Aktualisiert am 02.09.2026.

Diese Versorgung braucht eine eigene Qualifikation: Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung.

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