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PDL werden: Voraussetzungen nach § 71 SGB XI einfach erklärt

HÖHER Akademie für Pflegeberufe
Redaktion: Denis Liebscher
Titelbild zum Beitrag: PDL werden: Voraussetzungen nach § 71 SGB XI einfach erklärt

Um Pflegedienstleitung zu werden, brauchst Du eine abgeschlossene Pflegeausbildung, zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre und eine Weiterbildung für leitende Funktionen mit mindestens 460 Stunden. So steht es in § 71 Abs. 3 SGB XI. Die Weiterbildungen selbst nehmen Dich oft schon nach einem Jahr Berufspraxis auf, und das ist kein Widerspruch, sondern eine Falle, in die viele tappen.

Was macht eine Pflegedienstleitung eigentlich?

Die Pflegedienstleitung verantwortet die pflegerische Versorgung einer ganzen Einrichtung: Dienstplan, Personal, Qualität und den Kontakt zu Kostenträgern und Aufsicht. Im Gesetz heißt die Rolle allerdings nicht PDL, sondern verantwortliche Pflegefachkraft. Beide Begriffe meinen dasselbe, und beide begegnen Dir in Stellenanzeigen.

Der Abstand zum Alltag am Bett ist dabei größer, als die meisten erwarten. Du triffst Entscheidungen für ein Team statt für eine Schicht, Du erklärst Prüfern, warum etwas so dokumentiert ist, und Du sitzt zwischen Geschäftsführung und Pflegenden, wenn beide Seiten etwas anderes wollen. Wer das unterschätzt, erlebt im ersten halben Jahr eine harte Landung.

Ein Punkt spricht unabhängig davon für diesen Weg: Jede Einrichtung, die pflegebedürftige Menschen versorgt, braucht laut Gesetz durchgehend eine verantwortliche Pflegefachkraft, sonst gilt sie nicht als Pflegeeinrichtung im Sinne des SGB XI. Die Nachfrage hängt also nicht daran, wie gerade die Stimmung in der Branche ist.

Welche Voraussetzungen verlangt das Gesetz?

§ 71 Abs. 3 SGB XI nennt drei Bedingungen, und Du musst alle drei erfüllen:

  • Eine abgeschlossene Ausbildung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder der Altenpflege.
  • Zwei Jahre Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre in der erlernten Tätigkeit. Nicht irgendwann im Berufsleben, sondern in diesem Zeitfenster.
  • Eine Weiterbildung für leitende Funktionen, deren Stundenzahl 460 Stunden nicht unterschreiten soll.

Für ambulante Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen öffnet das Gesetz die Tür etwas weiter: Dort kommen nach Landesrecht auch Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher infrage, mit denselben zwei Berufsjahren wie bei den anderen Ausbildungen.

Die Falle: Kursvoraussetzung ist nicht Gesetzesvoraussetzung

An dieser Stelle werden zwei Dinge verwechselt, die nichts miteinander zu tun haben, und die Verwechslung kostet regelmäßig ein ganzes Jahr.

Du kannst die Weiterbildung früher beginnen, als Du die Stelle antreten darfst. Die zwei Jahre aus § 71 SGB XI gelten für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft, also für den Moment, in dem Du die Verantwortung übernimmst. Für die Teilnahme an der Weiterbildung gilt etwas ganz anderes.

Was Du für die Teilnahme brauchst, hängt von der Kursvariante ab. Für die bayerische Basisweiterbildung gilt § 74 AVPfleWoqG, und der verlangt ausschließlich die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG. Keine Berufsjahre, keine Wartezeit. Die übrigen Varianten setzen zusätzlich ein Jahr Berufspraxis voraus, das ist eine Bedingung der Akademie und keine des Gesetzgebers.

Teilnahme an der Weiterbildung Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft
Grundlage § 74 AVPfleWoqG (Bayern), sonst die Kursbedingungen § 71 Abs. 3 SGB XI
Ausbildung Berufserlaubnis nach §§ 1, 58 oder 64 PflBG Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Kranken-, Kinderkranken- oder Altenpflege
Berufsjahre keine bei der bayerischen Basisweiterbildung, sonst 1 Jahr 2 Jahre innerhalb der letzten 8

Praktisch heißt das in allen Varianten dasselbe: Du meldest Dich früh an und sammelst die fehlenden Berufsjahre, während die Weiterbildung läuft. Wer stattdessen wartet, bis die zwei Jahre voll sind, und erst dann anfängt, verliert die gesamte Kursdauer obendrauf. Umgekehrt macht ein Zertifikat allein Dich nicht zur Pflegedienstleitung, solange die Berufsjahre fehlen, deshalb klärst Du das besser vor der Anmeldung als danach.

Zwei Wege zur Pflegedienstleitung im Zeitvergleich: früh anmelden gegen erst wartenEin Zeitstrahl über 36 Monate ab dem Examen, mit zwei Wegen im Vergleich. Oberer Weg, früh anmelden: Nach zwölf Monaten Berufspraxis ist die Anmeldung zur Weiterbildung möglich. Die Weiterbildung läuft dann parallel zum zweiten Berufsjahr, im Beispiel über zwölf Monate. Nach insgesamt 24 Monaten sind sowohl die Weiterbildung abgeschlossen als auch die zwei Berufsjahre nach Paragraf 71 Absatz 3 SGB elf erfüllt, die Stelle als verantwortliche Pflegefachkraft ist antretbar. Unterer Weg, erst warten: Wer zuerst die vollen zwei Berufsjahre sammelt und sich erst danach anmeldet, beginnt die Weiterbildung nach 24 Monaten und ist erst nach 36 Monaten so weit. Der Unterschied beträgt zwölf Monate, also die gesamte Dauer der Weiterbildung. Hinweis: Die Kursdauer variiert je nach Variante zwischen sechs und achtzehn Monaten, hier ist eine zwölfmonatige Variante als Beispiel dargestellt.Wer früh anmeldet, ist ein Jahr eher am ZielMonate ab dem Examen, Beispiel mit einer zwölfmonatigen WeiterbildungExamen12 Monate24 Monate36 MonateFrüh anmelden1 Jahr BerufspraxisWeiterbildung läuftAnmeldung möglich2. Berufsjahr läuft parallelStelle antretbarWeiterbildung fertig, 2 Jahre erfülltErst warten, dann anmelden2 Jahre Berufspraxis, erst danach AnmeldungWeiterbildung läuftStelle antretbar12 Monate UnterschiedDie zwei Berufsjahre aus § 71 Abs. 3 SGB XI gelten für die Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft,nicht für die Teilnahme an der Weiterbildung. Die Kursdauer liegt je nach Variante zwischen 6 und 18 Monaten.

Kleiner oder großer PDL-Schein: Was ist der Unterschied?

Der kleine PDL-Schein ist die Weiterbildung mit 460 Unterrichtseinheiten, die § 71 Abs. 3 SGB XI für die verantwortliche Pflegefachkraft verlangt. Als großen PDL-Schein bezeichnen viele ein umfangreicheres Leitungsprogramm. Bei uns ist das die Fachkraft für Leitungsaufgaben mit 725 Stunden und zusätzlich 200 Stunden Praktikum. Beide Namen sind Umgangssprache, im Gesetz kommen sie nicht vor.

Kleiner PDL-Schein Großer PDL-Schein
Umfang 460 Unterrichtseinheiten 725 Stunden, dazu 200 Stunden Praktikum
Gesetzesbezug erfüllt die Weiterbildungsanforderung aus § 71 Abs. 3 SGB XI geht über den Mindestumfang hinaus
Für wen Du willst die Stelle als verantwortliche Pflegefachkraft übernehmen Du willst Leitungsaufgaben breiter anlegen als die reine PDL-Rolle

Alle Varianten im Vergleich findest Du auf der Übersichtsseite zur PDL-Weiterbildung. Die 460 Stunden belegst Du zum Beispiel mit der Weiterbildung Verantwortliche Pflegefachkraft als Kurs. In Bayern führt die PDL Basisweiterbildung auf die 460 Einheiten hin, darauf baut dort die Aufbauweiterbildung auf.

460 oder 725 Stunden: Was brauchst Du?

Welche Stundenzahl für Dich gilt, hängt vom Bundesland ab und davon, wie weit Deine Weiterbildung über den Mindestumfang hinausgehen soll. Umgangssprachlich ist oft vom kleinen und vom großen PDL-Schein die Rede: Der kleine meint meist die 460 Stunden, der große ein umfangreicheres Programm, bei uns die 725 Stunden.

460 Unterrichtseinheiten sind der bundesweite Regelfall und erfüllen die Anforderung aus § 71 Abs. 3 SGB XI. Bei uns bekommst Du diese Weiterbildung als Schnellkurs in sechs Monaten oder als Kurs beziehungsweise Fernlehrgang in zwölf, je nachdem, wie viel Zeit Du pro Woche aufbringen kannst. Am Inhalt ändert die Dauer nichts, nur an der wöchentlichen Belastung.

In Bayern läuft es anders, denn dort gilt zusätzlich die AVPfleWoqG. Der Weg ist zweistufig: eine Basisweiterbildung mit 460 Unterrichtseinheiten und darauf aufbauend eine Aufbauweiterbildung mit 264 weiteren. Dazu kommt ein Praktikum von 40 Stunden, zusammen sind das 764 Stunden, so legt es § 76 AVPfleWoqG fest. Wer die Basis bereits abgeschlossen hat, steigt direkt in den Aufbau ein und wiederholt nichts.

Die 725 Stunden gehören zu unserer Weiterbildung Fachkraft für Leitungsaufgaben in Sozial-, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, einem Fernlehrgang über 18 Monate zuzüglich Prüfung. Auf der Produktseite steht der Umfang als 725 Stunden inklusive 192 Unterrichtseinheiten Präsenz, dazu kommen 200 Stunden Praktikum, und die Weiterbildung ist dort auch als großer PDL-Schein aufgeführt. Sie geht deutlich über den Mindestumfang aus § 71 SGB XI hinaus und ist der Weg, wenn Du Leitungsaufgaben breiter anlegen willst als die reine PDL-Rolle.

Wenn Du nicht sicher bist, welche Variante für Dein Bundesland gilt, ruf uns an, bevor Du buchst. Diese Frage ist in fünf Minuten geklärt und erspart Dir eine Anmeldung, die am Ende nicht anerkannt wird.

Wie läuft die Weiterbildung neben dem Job?

Alle Varianten sind berufsbegleitend angelegt, Du kündigst also nichts und brauchst auch keine Freistellung von Deinem Arbeitgeber.

Als Fernlehrgang arbeitest Du die Lehrbriefe in Deinem eigenen Tempo durch und weist den Lernfortschritt über Einsendeaufgaben nach, was vor allem dann passt, wenn Dein Dienstplan unberechenbar ist. Als Kurs hast Du feste Termine und dieselbe Gruppe über die gesamte Zeit, was hilft, wenn Du Struktur brauchst, um dranzubleiben. Beide Wege führen zum selben Abschluss, die Frage ist also nicht, welcher besser ist, sondern welcher zu Deinem Leben passt.

Was kostet es, und wer zahlt?

Die Kosten unterscheiden sich je nach Variante und Dauer, und den aktuellen Betrag findest Du im Kursfinder auf der Übersichtsseite zur PDL-Weiterbildung, wo er direkt am jeweiligen Kurs steht.

Wichtiger als der Preis ist aber meistens die Frage, wer ihn trägt. Die Stelle der verantwortlichen Pflegefachkraft muss besetzt sein, damit die Einrichtung zugelassen bleibt, und damit ist Deine Weiterbildung ein Interesse Deines Arbeitgebers und kein Gefallen an Dich. Wie Du dieses Gespräch führst, steht ausführlich in unserem Beitrag Wie überzeuge ich meinen Arbeitgeber. Ob zusätzlich eine Förderung in Frage kommt, besprechen wir mit Dir in der Förderberatung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rolle heißt im Gesetz verantwortliche Pflegefachkraft und ist in § 71 Abs. 3 SGB XI geregelt.
  • Voraussetzungen sind eine Pflegeausbildung, zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten acht Jahren und eine Weiterbildung ab 460 Stunden.
  • Für die Teilnahme genügt bei der bayerischen Basisweiterbildung die Berufserlaubnis nach PflBG, die übrigen Varianten verlangen zusätzlich ein Jahr Praxis.
  • In Bayern ist der Weg zweistufig: 460 UE Basis, 264 UE Aufbau und 40 Stunden Praktikum, zusammen 764 Stunden nach § 76 AVPfleWoqG.
  • Umgangssprachlich heißen die 460 Stunden aus § 71 SGB XI kleiner PDL-Schein. Dem großen PDL-Schein entspricht bei uns die Fachkraft für Leitungsaufgaben mit 725 Stunden (plus 200 Stunden Praktikum).
  • Die 725 Stunden gehören zur größeren Weiterbildung Fachkraft für Leitungsaufgaben, einem Fernlehrgang über 18 Monate.
  • Jede Einrichtung braucht die Stelle durchgehend besetzt, sonst gilt sie nicht als Pflegeeinrichtung im Sinne des SGB XI, und das ist Dein stärkstes Argument im Gespräch mit dem Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Was ist eine PDL?
PDL steht für Pflegedienstleitung. Sie verantwortet die pflegerische Versorgung einer Einrichtung. Im Gesetz heißt die Rolle verantwortliche Pflegefachkraft, geregelt in § 71 SGB XI.

Reicht der kleine PDL-Schein für die Stelle?
Für die Weiterbildungsanforderung aus § 71 Abs. 3 SGB XI genügen 460 Stunden. Dazu kommen die Ausbildung und zwei Berufsjahre in den letzten acht Jahren. In Bayern gilt zusätzlich die AVPfleWoqG mit 764 Stunden im zweistufigen Weg.

Kann ich Pflegedienstleitung berufsbegleitend werden?
Ja. Alle Varianten sind berufsbegleitend, als Fernlehrgang mit eigenem Lerntempo oder als Kurs mit festen Terminen.

Kann ich die Weiterbildung ohne Leitungserfahrung machen?
Ja, denn verlangt wird Berufserfahrung in der Pflege und nicht in der Leitung. Genau dafür ist die Weiterbildung da, sie setzt keine Vorkenntnisse im Führen voraus.

Zählt eine Lücke im Lebenslauf gegen mich?
Das Gesetz spricht von zwei Jahren Tätigkeit innerhalb der letzten acht Jahre, und dieses Fenster ist gerade dann hilfreich, wenn zwischendurch eine Unterbrechung lag, etwa durch Elternzeit. Wie Dein Fall konkret liegt, klärst Du am besten direkt mit uns, bevor Du Dich anmeldest.

Gilt mein Abschluss in jedem Bundesland?
§ 71 SGB XI gilt bundesweit, einzelne Länder stellen aber zusätzliche Anforderungen, Bayern zum Beispiel über die AVPfleWoqG. Wenn Du einen Wechsel planst, frag das vor der Anmeldung ab.

Was ist der Unterschied zur Einrichtungsleitung?
Die Pflegedienstleitung verantwortet die Pflege, die Einrichtungsleitung den Betrieb als Ganzes. Das sind zwei eigene Qualifikationen, die sich nacheinander erwerben lassen und sich gut ergänzen.

Wie lange dauert es insgesamt?
Je nach Variante zwischen sechs und achtzehn Monaten, wobei der kürzere Weg mehr Zeit pro Woche verlangt und nicht etwa weniger Inhalt umfasst.

Quellen

  • § 71 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), abgerufen am 27.08.2026 über gesetze-im-internet.de.
  • § 73, § 74 und § 76 der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG), Bayern, abgerufen am 28.08.2026 über gesetze-bayern.de.
  • Kursdaten der HÖHER Akademie, Stand 27.08.2026.
Hugo, der Löwe der HÖHER Akademie, im Pflegeflieger

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