Beatmung ist ein sehr komplexes Thema und hier nicht in Kürze abzuhandeln. Aufgrund des großen Interesses und der Aktualität des Themas, ist ein Überblick aber vielleicht für den einen oder anderen ganz interessant, um sich anschließend vertiefend dem einen oder anderen Aspekt zu widmen oder sich zu entscheiden, vielleicht noch am Webinar zum Thema teilzunehmen.
Inhalt
- Außerklinische künstliche Beatmung – Was ist darunter zu verstehen?
- Die Beatmungspflichtigkeit eines Menschen
- Ziele einer künstlichen Beatmung
- Möglichkeiten der Beatmung
- Beatmungsformen
- Was ist der Beatmungsschein?
- Wer braucht den Beatmungsschein?
- Wie lange dauert der Beatmungsschein?
- Was kostet der Beatmungsschein?
- Geht der Beatmungsschein online?
- Was gilt nach dem Schein?
- Weiterführende Informationen zum Thema Beatmung
- Das Wichtigste in Kürze
- Häufige Fragen
- Quellen
Lesezeit: 5 Minute / 1035 Wörter
Außerklinische künstliche Beatmung – Was ist darunter zu verstehen?
Um zu verstehen, was die künstliche Beatmung leisten muss, muss vorher die normale Atmung verstanden werden. Das Sauerstoff ein-und Kohlenstoffdioxid ausgeatmet wird, ist denke ich den meisten Pflegefachkräften hinreichend bekannt. Unsere Atemwege werden in die oberen und die unteren Atemwege unterteilt. Der obere Respirationstrakt hat folgende Aufgaben: Erwärmung, Anfeuchtung, Filterung und Turbulenz des Atemgases. Die oberen Atemwege, können die Funktion z.B. nicht mehr erfüllen, wenn sie mittels Trachealkanüle umgangen werden. Hier muss die künstliche Beatmung Hilfsmittel bereitstellen um diese Funktionen zu erfüllen. Zum Beispiel Befeuchtungssysteme nutzen.
Bestandteile der unteren Atemwege sind die Trachea (Luftröhre), Bronchien, Bronchiolen und Alveolen (nur sie dienen dem Gasaustausch.) Diese hier ins Detail zu erklären würde zu weit führen. Bei der normalen Einatmung weiten sich Trachea und Bronchien leicht, dadurch steigt der Innendurchmesser der Atemwege und die Einatmung erfolgt ohne Anstrengung. Während der Ausatmung verengen sich Trachea und Bronchien leicht.
Die Beatmungspflichtigkeit eines Menschen
Die Beatmungspflichtigkeit eines Menschen ergibt sich aus der respiratorischen Insuffizienz. Das ist der Verlust der Fähigkeit selbstständig und zuverlässig atmen zu können, wie es unter normalen physiologischen Umständen der Fall ist.
Die Indikationen für Beatmung ergeben sich aus der respiratorischen Insuffizienz. Eine Möglichkeit besteht via Trachealkanüle, direkt in die unteren Atemwege (invasive Beatmung) oder mit Beatmungsmasken über die oberen Atemwege (nicht invasive Beatmung=NIV).
Die respiratorische Insuffizienz wird unterteilt in: Versagen der Atempumpe und Versagen des Alveolen Gasaustausches. Die Funktion der Atempumpe kann beeinträchtigt sein oder auch ganz ausfallen.
Wenn der pulmonale Gasaustausch gestört ist, dann befinden sich Lungenbelüftung und Lungendurchblutung nicht in einem ausgeglichenen Verhältnis. Bei einer Hypoventilation sind die Alveolen zu gering belüftet. Ursachen hierfür sind z.B.um nur einige zu nennen eine schmerzbedingte Schonatmung, Muskelrelaxantien, Asthma, COPD oder eine zentrale Atemdepression.
Ziele einer künstlichen Beatmung
Die Ziele der künstlichen Beatmung ergeben sich aus der Störung von Ventilation und Gasaustausch. Eine Sicherung des pulmonalen Gasaustausches, eine Erhöhung des Lungenvolumes und Verminderung der Atemarbeit (z.B. bei Erschöpfungszuständen. Weitere Ziele können sein: Verminderung der Anzahl von bronchopulmonalen Infekten,Verbesserung der Schlafdauer- und Qualität, maximieren der Lebensqualität, Verbessern des allgemeinen Gesundheitszustandes, Verlängerung der Überlebenszeit.
In der Fachliteratur „Außerklinische Beatmung“ von Hartmut Lang (2017) findet man eine Übersicht über die Verteilung der Häufigkeit der Beatmung nach Auftreten und Erkrankung.
In Deutschland sind das, das Auftreten betreffend nach dieser Tabelle 6,5 Patienten/100.000 Einwohner. Davon 42% Patienten mit Lungen -und Atemwegserkrankungen inkl. COPD, 25% Patienten mit Neuromuskulären Erkrankungen und 33% Patienten mit Thoraxdeformität und OHS.
Möglichkeiten der Beatmung
Die Möglichkeiten der Beatmung sollen hier kurz erwähnt werden (Vertiefung auf Nachfrage).
Die Tracheotomie ist ein etabliertes Verfahren, um einen gesicherten Atemwegszugang bei einem Patienten zu erhalten. Es gibt eine lange Liste von Indikatoren. Einige davon sind unter anderen: Eine Atemwegsobstruktion durch Tumore, Atemwegsverletzungen durch Traumen (Verbrühungen oder Verletzungen), Aspiration bei Schlucklähmung, Schädelhirntrauma, Querschnittslähmungen u.v.a.
Natürlich greift eine Tracheotomie in das Leben und die Lebensumstände des Betroffenen ein. Pflegerisch sind (nach Krohwinkel, ABEDLs) sehr viele Bereiche betroffen, die Angehörige und Pflegefachpersonal im Blick haben müssen. Das geht von der Kommunikation, über die vitalen Funktionen bis hin zu den existentiellen Erfahrungen des Lebens.
Auch beim Transport eines beatmeten Menschen muss einiges bedacht werden. Unter anderem, ob das Heimbeatmungsgerät aufgeladen ist, Netzkabel und Bedienungsanleitung dabei sind, ein vollständiges Notfallset dabei ist, wurde der Mensch vor dem Transport abgesaugt? Und noch einige Überlegungen mehr sind zu treffen.
Neben der Tracheotomie, stellt die nicht invasive Ventilation eine weitere Form des Beatmungszugangs dar. Hier stehen verschiedene Systeme zur Verfügung. Zum Beispiel: Nasenmasken, Nasen-Mundmasken, Ganzgesichtsmasken, Mundstücke und Mundmasken.
Das bedeutet hohe Anforderungen an das Pflegepersonal im Umgang mit den verschiedenen Beatmungsformen und Beatmungsmasken.
Indikationen für die nicht invasive Ventilation sind z.B. COPD, Neuromuskuläre Erkrankungen, Obesitas Hypoventilations Syndrom oder Thorakal restriktive Erkrankung. Kontraindikationen sind: Ineffektivität der NIV, Unfähigkeit des Betroffenen sich die Maske selbst an-und ab zulegen, Patienten mit zunehmender muskulärer Schwäche, Scheitern der Umstellung nach invasiver Beatmung, Patienten mit schwerer Störung der Atmung u.v.a
Beatmungsformen
Um einige unterschiedliche Beatmungsformen schon einmal gehört bzw. gelesen zu haben; hier einmal eine Übersicht:
- Volumenkontrollierte Beatmung (CMV)
- Druckkontrollierte Beatmung (DKV)
- Synchronisierte intermittierende Beatmung (SIMV)
- Spontane Atmung mit Hilfsdruck (ASB)
- Atmung unter kontinuierlich positiven Druck (CPAP)
- Atmung unter zwischen zwei verschiedenen Druckniveaus (BIPAP)
Die CMV als Beispiel: Bei der kontrollierten Beatmung gibt man dem Patienten im Grunde alle Beatmungsparameter vor: Frequenz und Volumen sind hier die dominierenden Einstellungen. Im Grunde sollte der Patient also nur das an Atmung bekommen, was eingestellt wurde. Oft ist zur Durchsetzung dieses Beatmungsregiems eine tiefe Sedierung und eventuell die Gabe von Muskelrelaxantien nötig. Der Patient sollte nicht gegen den Respirator arbeiten – es würde den Modus CMV ad absurdum führen: Wenn man kontrolliert beatmte, muß man es auch kontrollieren können.
Die Erklärung der unterschiedlichen Beatmungsformen ist in seiner Komplexität eher in einer vertiefenden Fortbildung zu leisten.
Die Überwachung und pflegerische Versorgung von beatmeten Patienten erfordert besonders auch Wissen über folgende Themen: Hygiene, Compliance,Kontrollmechanismen und Steuerungsarten, Alarme und Alarmeinstellungen, Notfallversorgung, Messwerte, Monitoring, Sekretmanagement, Blutgasanalyse und Atemgaskonditionierung und Rechtsgrundlagen zu diesem sehr umfangreichen Thema.
Was ist der Beatmungsschein?
Mit „Beatmungsschein“ ist meist die Zusatzqualifikation „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung“ gemeint. Pflegefachkräfte brauchen sie, um beatmete oder trachealkanülierte Menschen in der außerklinischen Intensivpflege zu versorgen, wenn sie keine der anderen Voraussetzungen mitbringen. Das Wort „Beatmungsschein“ steht in den Rahmenempfehlungen nicht, dort heißt es „Zusatzqualifikation“.
Die Anforderungen stehen in den Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, die der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit weiteren Vereinbarungspartnern geschlossen hat (Fassung vom 13.04.2026, in Kraft seit 01.06.2026). Nach § 132l Absatz 1 SGB V sind ihre Inhalte den Verträgen mit den Leistungserbringern zugrunde zu legen.
Wer braucht den Beatmungsschein?
Alle Pflegefachkräfte, die die fachpflegerische Versorgung bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten mit Bedarf an außerklinischer Intensivpflege übernehmen. Sie brauchen neben der dreijährigen Pflegeausbildung eine von mehreren Qualifikationen. Der Beatmungsschein ist die Alternative zur einjährigen Berufserfahrung.
Als Alternativen nennen die Rahmenempfehlungen unter anderem:
- Atmungstherapeutin oder Atmungstherapeut
- Fachgesundheits- und Krankenpflegerin oder -pfleger für Anästhesie- und Intensivpflege
- mindestens ein Jahr hauptberufliche Berufserfahrung im Beatmungsbereich (mindestens 19,25 Wochenstunden) innerhalb der letzten fünf Jahre
- für Kinder: die entsprechende pädiatrische Fachweiterbildung oder einschlägige Berufserfahrung
Wer keine einjährige Berufserfahrung im Beatmungsbereich hat, kann stattdessen den erfolgreichen Abschluss einer anerkannten, berufsbegleitenden Zusatzqualifikation über mindestens 120 Zeitstunden nachweisen (§ 5 Absatz 1 Nummer 6). Für verantwortliche Pflegefachkräfte gelten eigene Anforderungen nach § 2 der Rahmenempfehlungen, unter anderem eine Weiterbildung für leitende Funktionen, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll.
Wie lange dauert der Beatmungsschein?
Mindestens 120 Zeitstunden. Davon entfallen mindestens 80 Zeitstunden auf die Theorie, das sind 106 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, und mindestens 40 Zeitstunden auf ein Praktikum mit Hands-on-Training unter Anleitung. Nach einer Fußnote zum theoretischen Anteil sollen von der Gesamtstundenzahl mindestens 50 Prozent in Präsenzphasen vermittelt werden. Das Praktikum findet ohnehin in einer Einrichtung statt.
Zum Abschluss gehören die regelmäßige Teilnahme am Unterricht, eine Lernerfolgskontrolle und der Nachweis über Dauer und Inhalt des Praktikums. Das Zertifikat muss die Umfänge ausweisen und ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Verlangen vorzulegen.
Wie viele Wochen oder Monate das im Kalender sind, hängt vom Anbieter ab. Die Rahmenempfehlungen legen nur die Mindeststunden fest.
Die HÖHER-Weiterbildung „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung Basiskurs“ umfasst 80 Zeitstunden plus 40 Stunden Praktikum und dauert drei Monate zuzüglich Prüfung. Sie ist als Präsenzkurs aufgebaut, der vor Ort oder live online stattfindet, und wird durch eine Selbstlernphase und ein Praktikum in der klinischen oder außerklinischen Intensivpflege ergänzt. Den Abschluss bildet eine Facharbeit.
Was kostet der Beatmungsschein?
Der Preis legt jeder Anbieter selbst fest, die Rahmenempfehlungen nennen keine Kosten. Für die Weiterbildung „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung Basiskurs“ stehen Preis und Termine auf der Seite der Weiterbildung. Ob und wie sich die Kosten fördern lassen, besprichst Du in der Förderberatung.
Geht der Beatmungsschein online?
Nur zum Teil. Die Rahmenempfehlungen sehen vor, dass von der Gesamtstundenzahl mindestens 50 Prozent in Präsenzphasen vermittelt werden sollen. Das Praktikum von mindestens 40 Zeitstunden findet in einer Einrichtung statt, etwa in einer klinischen oder außerklinischen Beatmungseinrichtung, einer Wohngemeinschaft, einer stationären Pflegeeinrichtung oder in der häuslichen Beatmungspflege, mit Hands-on-Training unter Anleitung. Ein Beatmungsschein, der komplett online abläuft, entspricht dieser Vorgabe nicht.
Bevor Du buchst, lohnt sich der Blick ins Programm: Wie viel Präsenz ist enthalten, und wer organisiert das Praktikum?
Was gilt nach dem Schein?
Einrichtungen, die außerklinische Intensivpflege erbringen, müssen die Kompetenz ihres Personals durch interne oder externe Fortbildung von mindestens 16 Stunden je Kalenderjahr sichern. Die Themen reichen von Trachealkanülenwechsel und Sekretmanagement über Beatmungsgeräte und Notfallmaßnahmen bis zu speziellen Hygienemaßnahmen. In dem Kalenderjahr, in dem Du die Zusatzqualifikation erwirbst, entfällt die Verpflichtung für Dich.
Weiterführende Informationen zum Thema Beatmung
Eine interessante Seite aus Sicht einer Betroffenen, welches das Thema Beatmung mit im Fokus hat ist die Folgende: http://www.beatmet-zuhause-leben.de/
Die Dame ist leider bereits verstorben, die Seite aber gewollt noch aktiv und auch informativ wenn es um die Sicht von Betroffenen geht, die häufig nicht genügend Beachtung findet, das es sich bei Beatmung um ein höchst medizinisches Thema handelt, bei dem es darum geht Gerätschaften zu bedienen und zu beobachten. Da dieser Aspekt sehr viel Raum einnimmt, dürfen die Betroffenen nicht aus dem Blick verloren werden (dies ist sicherlich einen eigenen Artikel wert).
Ein sehr gutes, umfangreiches und aktuelles Fachbuch zum Thema Beatmung, welches ich weiter oben bereits erwähnt habe, ist „Außerklinische Beatmung“ von Hartmung Lang, erschienen im Springer Verlag, zukünftig auch in unserer Ebookbibliothek auf Nachfrage zu entleihen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der „Beatmungsschein“ ist die Zusatzqualifikation „Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung“.
- Er ist die Alternative zur einjährigen Berufserfahrung im Beatmungsbereich.
- Mindestens 120 Zeitstunden: 80 Zeitstunden Theorie und 40 Zeitstunden Praktikum.
- Mindestens 50 Prozent der Gesamtstunden sollen in Präsenz vermittelt werden, ein komplett online abgewickelter Schein entspricht dem nicht.
- Danach gelten 16 Stunden Fortbildung je Kalenderjahr.
Häufige Fragen
Ist der Beatmungsschein gesetzlich vorgeschrieben?
Die Rahmenempfehlungen nach § 132l SGB V verlangen für Pflegefachkräfte in der außerklinischen Intensivpflege bei beatmeten und trachealkanülierten Menschen eine der genannten Qualifikationen. Der Beatmungsschein ist eine davon. Die Rahmenempfehlungen sind kein Gesetz, ihre Inhalte sind aber nach § 132l Absatz 1 SGB V den Verträgen nach § 132l Absatz 5 SGB V zugrunde zu legen. Diese Verträge schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Leistungserbringern.
Reicht ein Jahr Berufserfahrung statt des Scheins?
Ja, wenn es mindestens ein Jahr hauptberufliche Berufserfahrung im Beatmungsbereich mit mindestens 19,25 Wochenstunden innerhalb der letzten fünf Jahre ist. Der Leistungserbringer muss sie auf Anforderung nachweisen.
Erkennt mein Arbeitgeber eine frühere Zusatzqualifikation an?
Erfolgreich absolvierte Zusatzqualifikationen nach den früheren Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V (Stand 28.10.2021) werden weiterhin anerkannt (Fußnote 8 zu § 5).
Gilt der Schein auch für Kinder?
Die Rahmenempfehlungen kennen auch die Zusatzqualifikation „Pflegefachkraft für außerklinische pädiatrische Beatmung“. Sie kann nach § 5 Absatz 2 vollständig altersspezifisch oder vollständig generalistisch erfolgen. Welche Variante Dein Arbeitgeber verlangt, klärst Du vor der Buchung.
Quellen
- SGB V, § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung. gesetze-im-internet.de/sgb_5/__132l.html, abgerufen 07.10.2026.
- GKV-Spitzenverband und weitere Vereinbarungspartner: Rahmenempfehlungen nach § 132l Absatz 1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 03.04.2023 in der Fassung vom 13.04.2026 (in Kraft seit 01.06.2026), Präambel und §§ 2, 5, 10 Absatz 12 und 22. gkv-spitzenverband.de, Rahmenempfehlungen AKI, abgerufen 07.10.2026.
Diese Versorgung braucht eine eigene Qualifikation: Pflegefachkraft für außerklinische Beatmung.



